Informationen zur Ernährungsberatung und Ernährungstherapie
Verordnungsfähigkeit:
Mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (Zuweisung) können Patienten der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenbeteiligung in Form von Zuschüssen im Rahmen der ergänzenden Leistungen der Rehabilitation nach §43 SGB V für eine Ernährungstherapie beantragen.
Diese Zuschüsse sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch, betragen jedoch bei den meisten Krankenkassen bis zu 85% (bei Erwachsenen) und bis zu 100% (bei Kindern) der entstandenen Kosten, allerdings sind die Zuschüsse gedeckelt bis zu einem bestimmten Betrag pro Beratung, so dass tatsächlich etwa 50 -70% der Beratungskosten von den Versicherungen zurückerstattet werden.
Die Zuweisung/ Verordnung ist für Ärzte budgetneutral und über die Nr. 72BMÄ/E- GO berechnungsfähig.
Informationen zum Ausfüllen der Notwendigkeitsbescheinigung bei Übergewicht:
Liegt der BMI unterhalb von 30 erstattet die Krankenkasse normalerweise keine Ernährungstherapie, es können aber weitere relevante Diagnosen und Begleiterkrankungen eingetragen werden, die eine Ernährungstherapie notwendig erscheinen lassen. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall die entsprechenden Diagnosen an und geben die entsprechenden Werte an.
Präventionsleistungen:
Ernährungsberatungen können auch im Rahmen des §20 SGB V im Rahmen der Prävention empfohlen werden. Dies setzt zunächst ein ärztliches Beratungsgespräch zur Abklärung des Präventionsbedarfs voraus.
Der beratende Arzt entscheidet dann, nach welchem Präventionsprinzip die Maßnahme erfolgen soll:
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- Vermeidung von Mangel- und Fehlerenährung
WICHTIG: Bitte geben Sie immer nur EIN Präventionsprinzip an!
Wenn Sie noch Fragen zur Verordnung oder zum Ablauf der Maßnahmen haben, rufen Sie mich gern an! Mein Kontaktdaten finden Sie rechts unten im Impressum.
Hier können Sie das Formular für die Verordnung der Ernährungsberatung herunterladen: